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Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasium

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Satzung des Vereins

Förderverein des Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasiums e.V.

beschlossen am 11.06.2018



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Christian–Gottfried–Ehrenberg-Gymnasiums e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 04509 Delitzsch, Am Wallgraben 16. Er ist rechtskräftig und im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Registernummer VR 30619 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie der Kunst, Kultur und des Sports am Gymnasium. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Fördervereins des Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasiums e.V. verwirklicht.
  2. Der Förderverein unterstützt das Gymnasium bei den Ganztagsangeboten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  3. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  4. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Jahresbeiträge sollen im jeweiligen Kalenderjahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate, entrichtet werden.
  3. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren Beitrag (als von der Mitgliederversammlung beschlossen) zu leisten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindliche Arbeitsgrundlage für den Vorstand und alle Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) die Auflösung des Vereins, b) Änderung der Satzung, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher über den auf der Schul-Homepage des Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasiums vorhandenen Link des Fördervereins unter der Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf.
  5. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder, e) den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Mitglieder desVorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in denVorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Zu den Sitzungen des Vorstandes können der Schulleiter, Elternvertreter, Schülervertreter, Vertreter des Lehrkörpers oder andere sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  8. Im Rahmen der Verwaltung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand über die satzungsgemäße und zweckmäßige Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Für den Vorstand besteht Kreditaufnahmeverbot.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wobei in der Einladung auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen ist. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die es zur Förderung der Erziehung und Bildung sowie der Kunst, Kultur und des Sports in Sachsen zu verwenden hat.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.